Welchen „Ärger“ bekommt man, wenn man einen antiken Goldschatz gefunden hat und diesen in Deutschland meldet?

Römischer Goldhort

Grundsätzliches:

Ein Goldschatz (z. B. Münzen, Schmuck, Barren) gilt in der Regel als Fund im rechtlichen Sinn.

Nach deutschem Recht greift § 984 BGB („Schatzfund“): Ein Schatz gehört zur Hälfte dem Finder und zur Hälfte dem Grundstückseigentümer.

Aber: Kulturgüter (archäologisch bedeutsame Funde, wie alte Goldmünzen oder Schmuck aus Antike/Mittelalter) fallen unter die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer. In vielen Bundesländern gilt dabei das sogenannte Schatzregal: Der Schatz gehört automatisch dem Land.

Möglicher „Ärger“, wenn du den Fund meldest:

  • Kein Eigentum: Du darfst den Schatz meistens nicht behalten. Oft bekommst du nur eine Finderlohn-Entschädigung (häufig 50 %, manchmal auch nur einen kleinen Geldbetrag oder gar nichts, je nach Landesrecht).
  • Behördenverfahren: Der Fund wird beschlagnahmt und untersucht. Das kann lange dauern, und du hast keinen Zugriff mehr darauf.
  • Mögliche Untersuchungen: Die Fundstelle kann als Bodendenkmal eingestuft werden. Wenn das auf deinem Grundstück ist, kann das Einschränkungen bedeuten (Baustopp, Grabungen durch Archäologen).
  • Steuern: Falls du doch eine Auszahlung (z. B. Finderlohn oder Verkaufserlös) erhältst, kann diese als Einkommen versteuert werden.

Strafrechtliche Probleme, wenn du nicht meldest:

  • „Unterschlagung“ (§ 246 StGB)
  • „Hehlerei“ (§ 259 StGB), falls du versuchst, das Gold heimlich zu verkaufen
  • Bußgelder nach Denkmalschutzgesetz

Mit anderen Worten: Wenn du meldest, verlierst du wahrscheinlich den Schatz, denn in Deutschland greift praktisch immer ein Schatzregal. Man bekommt zwar eventuell einen Finderlohn, aber die Denkmalbehörden werden sich mit großer Wahrscheinlichkeit trickreich um eine angemessene Entschädigung herumdrücken. Das ist der Grund warum seit dem Goldschatzfund von Trier und dem Schatz von Dreisen in Deutschland praktisch keine bedeutenden und wertvollen Schatzfunde mehr freiwillig gemeldet werden.

Österreich

Rechtslage: Archäologische Funde gehören grundsätzlich dem Bund (§ 8 Denkmalschutzgesetz).

Pflicht: Jeder Fund muss unverzüglich der Denkmalbehörde (Bundesdenkmalamt) gemeldet werden.

Eigentum: Finder und Grundstückseigentümer haben kein Eigentumsrecht.

Finderlohn: Das Bundesdenkmalamt kann eine Belohnung zahlen, ist aber nicht verpflichtet. In der Praxis hängt es vom Einzelfall ab (manchmal gar nichts, manchmal ein symbolischer Betrag).

Strafen: Wer nicht meldet oder heimlich behält, begeht eine Verwaltungsübertretung (hohe Geldstrafen möglich) oder sogar eine Straftat (z. B. Hehlerei).

Fazit Österreich: Schatz geht ans Bundesdenkmalamt, Finderlohn ist ungewiss. Recht streng, ähnlich wie in Deutschland.

Schweiz

Rechtslage: Sehr kantonal geregelt – jeder Kanton hat sein eigenes Denkmalschutzgesetz.

Grundprinzip: Archäologische Funde sind in fast allen Kantonen Kantonseigentum (Schatzregal).

Finderlohn: Viele Kantone zahlen eine „angemessene Belohnung“, häufig 10–50 % des Wertes. In manchen Kantonen wird der Finder namentlich erwähnt, was einen gewissen Prestige-Effekt hat.

Beispiele:

Kanton Zürich: Jeder Fund gehört dem Kanton. Finder erhält meist 10–30 % Finderlohn.

Kanton Bern: Ähnlich, ebenfalls klare Meldungspflicht.

Nicht melden: Auch hier drohen Bußen oder strafrechtliche Konsequenzen.

Fazit Schweiz: Auch hier verliert man den Schatz meist an den Staat (Kanton), aber die Finderlohn-Praxis ist oft großzügiger als in Deutschland oder Österreich.